(1) Ein Anpassungslehrgang
1. ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2) Ein Anpassungslehrgang ist
1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen und
2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
1. von der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
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