§ 7 Lehrkräfte
In Kraft seit 29. Juli 2006
Up-to-date
(1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden