(1) Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
1. unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
2. die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/Ärztin und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.
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