(1) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
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