§ 71 Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
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