§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule — GuK-AV
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.