BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung§ 70

§ 70Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date

Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.

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