§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
In Kraft seit 19. Juni 1999
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GuK-AV
Gliederung
8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 70 Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
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