§ 65 Eignungsprüfung
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
(1) Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern zugrunde zu legen.
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