(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren,
1. die über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleisten, und
2. in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft sichergestellt ist.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
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