§ 60 Ergänzungsausbildung
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
(1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
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