(1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in
1. der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
2. der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.
(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.
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