§ 53 Allgemeines
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 16 Durchführung des Unterrichts
…die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, und 3. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren, zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen. (5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können…