(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Schüler zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung,
2. schriftlichen Prüfung oder
3. Projektarbeit
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Es ist zulässig, eine Einzelprüfung in Form von bis zu drei Teilprüfungen abzunehmen, sofern
1. das betreffende Unterrichtsfach in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100 Stunden umfaßt,
2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt und
3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist.
(4) Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
(5) Im Rahmen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des Schülers über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches im jeweiligen Ausbildungsjahr und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.
(6) Im Rahmen der in den Anlagen 1, 2 und 3 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder einer speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 25 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
…Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen. (4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder…
§ 26 Dispensprüfung
…gilt § 28 Abs. 2 und 3. (4) Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.…
§ 69 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
…1) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107 GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3. (2) Die theoretische…