§ 22 Praktikum nach Wahl der Schule
In Kraft seit 19. Juni 1999
Up-to-date
(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
(2) Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden