BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung1. Abschnitt Ausbildung§ 20

§ 20 Praktische Ausbildung während der Nachtzeit

In Kraft seit 19. Juni 1999
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§ 20 Praktische Ausbildung während der Nachtzeit — GuK-AV | GesetzeFinden.at