(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
1. Fachkräfte und
2. andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sind
1. Schüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,
2. Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, und
3. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
1. die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 16 Durchführung des Unterrichts
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. (2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts 1. Fachkräfte und 2. andere fachkompetente Personen als Gastvo…
§ 64 Anpassungslehrgang
…des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.…
§ 6 Lehrkräfte, Lehrtätigkeit
…für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen. (2) Als Lehrkräfte für das…
§ 60 Ergänzungsausbildung
…beurteilen. (2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. (3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.…