Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 63 Allgemeines
…Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.…
§ 59 Allgemeines
…nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.…