§ 9 Monatswerte
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
GStat-VO 2017
Gliederung
Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.
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