(1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:
1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse);
2. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List;
3. die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
4. die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen, getrennt nach Bezug und Lieferung;
5. die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;
6. die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
(2) Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:
1. die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) getrennt nach Kauf und Verkauf;
2. die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen getrennt nach Bezug und Lieferung.
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