§ 5 Jahreswerte
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:
1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
3. die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.
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