(1) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
1. die Abgabe an Endverbraucher;
2. den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
3. die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
4. die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
5. die Einspeisung biogener Gase.
(2) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
1. die Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
2. den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
(3) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
1. die Produktion;
2. den Eigenverbrauch für die Produktion.
(4) Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
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