(1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:
1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
a) die Abgabe an Endverbraucher,
b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
2. vom Verteilergebietsmanager:
a) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
b) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
c) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;
3. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
4. von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
5. von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
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