(1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden
1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
2. für Publikationen und Vorschauen verwendet.
(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:
1. Betriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
a) den täglichen Lastverlauf und seine Deckung (Leistungsbilanz),
b) die Monats- und Jahreswerte der Aufbringung und Verwendung von gasförmigen Energieträgern (Mengenbilanz), auf Jahresbasis die Verwendung zusätzlich getrennt nach Bundesländern,
c) die Monats- und Jahreswerte der Produktion,
d) die Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den täglichen Speicherstand,
e) die Monats- und Jahreswerte der Importe und Exporte, getrennt nach Nachbarstaaten.
Für unterjährig erfasste Daten sind entsprechende Publikationen von der E-Control zumindest quartalsweise zu erstellen und im Internet in geeigneter Form (insbesondere Tabellen und Grafiken) zu veröffentlichen;
2. Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
a) den Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von gasförmigen Energieträgern unter Angabe technischer Kennzahlen , jeweils getrennt nach Netzebenen und technischen Kenngrößen,
b) den Bestand an Produktionsanlagen unter Angabe technischer Kennzahlen,
c) den Bestand an Speichern unter Angabe technischer Kennzahlen,
d) die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung getrennt nach Nachbarstaaten;
3. Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
a) die Abgabe an Endverbraucher im Berichtsjahr sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bundesländern,
b) die gewichteten Preise, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
c) die saisonale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Bundesländern und nach Verbraucherkategorien sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
d) die Anzahl der Produktwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien,
e) Konzentrationszahlen der Versorger je Verbraucherkategorie,
c) die Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, die Anzahl der letzten Mahnungen, die Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung sowie die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien,
f) die zeitliche Entwicklung der Speicherinhalte sowie der Produktionsmengen,
g) die saisonale Entwicklung der Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
h) die saisonale Entwicklung der Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.
(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
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