§ 14 Meldetermine
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.
(2) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
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