(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.
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