(1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs haben zu melden:
1. die Netzbetreiber über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus:
a) die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Versorgern,
b) die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien,
c) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien;
2. die Versorger:
a) die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
b) die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
c) die Anzahl der Zugänge und Abgänge von Zählpunkten jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben,
d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien,
e) die Anzahl der Endverbraucher, bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien.
(2) Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr haben zu melden:
1. die Netzbetreiber:
a) die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs, Versorgern sowie Bundesländern,
b) die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien,
c) die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
2. die Versorger:
a) die Anzahl der versorgten Endverbraucher und Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
b) die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung getrennt nach Verbraucherkategorien.
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