(1) Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(2) Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 33 Einreichfristen des Mehrfachantrags
…am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt, 4. bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die…
§ 43 Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen
…des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde. 6. Bei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen…
§ 113 Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
…gekennzeichnet und registriert sind. (2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt. (3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere…