§ 58 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
3. Kapitel Projekt- und Sektormaßnahmen
1. Abschnitt Allgemeine Förderbedingungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 58 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.
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