§ 56 Zulässigkeit weiterer Fördermittel
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.
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