§ 54 Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
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