§ 54 Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 86 Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
…keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat. (7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 54.…