§ 54 Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
3. Kapitel Projekt- und Sektormaßnahmen
1. Abschnitt Allgemeine Förderbedingungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 54 Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
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