(1) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt anzusehen.
(2) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als nicht eingehalten anzusehen.
(3) Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 45 Absehen von Verwaltungssanktionen
…Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können. (2) Für Abweichungen, die im Rahmen 1. des Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oder 2. von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde, festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion…