(1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 23 Referenzparzelle
…Landschaftselemente. (2) Die AMA hat 1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes…