GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
5. Abschnitt Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
§ 240 Ausmaß der Förderung
Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
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