§ 24 Nutzungsarten
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Rückverweise
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