Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 243 Außerkrafttreten
… Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind. (3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung…
§ 22 Regeln zur förderfähigen Fläche
…Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht; 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode…
§ 113 Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
…1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der…
§ 23 Referenzparzelle
…Mehrnutzenhecken gemäß § 29 Z 4 und 5) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 24 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder – soweit es nicht Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken betrifft –…