§ 236 Ziele
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 238 Fördervoraussetzungen
…eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig. (4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. …