GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
4. Abschnitt Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
§ 233 Ausmaß der Förderung
Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
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