§ 224 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
§ 224 Förderfähige Kosten
Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €.
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