§ 223 Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
In Kraft seit 06. August 2024
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GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
§ 223 Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
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