§ 222 Fördergegenstand Lagertanks
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
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