§ 218 Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
§ 218 Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.
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