§ 218 Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 218 Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung — GSP-AV
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden