§ 211 Entscheidung über den Förderantrag
In Kraft seit 06. August 2024
Up-to-date
GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
2. Abschnitt Umstellungsförderung (58-01)
§ 211 Entscheidung über den Förderantrag
Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Beurteilung der Projekte zuzuziehen.
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