(1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 204 Förderwerber, Antragstellung
…die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie 6. für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche. (3) Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens…