§ 205 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
2. Abschnitt Umstellungsförderung (58-01)
§ 205 Fördergegenstände
Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.
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