§ 205 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 205 Fördergegenstände — GSP-AV
Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.