BundesrechtVerordnungenGAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung§ 205

§ 205Fördergegenstände

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.

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