BundesrechtVerordnungenGAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung§ 203

§ 203Budgetverwaltung

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.

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