§ 203 Budgetverwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
9. Kapitel Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 203 Budgetverwaltung
Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.
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