§ 201 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
27. Abschnitt Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)
§ 201 Spezifische Fördervoraussetzungen
Neuanschaffungen müssen über die gesetzlich festgelegten Mindeststandards hinausgehen.
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