BundesrechtVerordnungenGAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung§ 200

§ 200Fördergegenstände

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

1. Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;

2. Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.

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