§ 197 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 197 Fördergegenstände — GSP-AV
Gefördert werden
1. Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
2. Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.
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