§ 194 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 194 Fördergegenstände — GSP-AV
Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.
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