§ 194 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden