§ 192 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
24. Abschnitt Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)
§ 192 Spezifische Fördervoraussetzungen
Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.
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