§ 189 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
23. Abschnitt Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
§ 189 Spezifische Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
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