§ 188 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.
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